Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums vom 29.04.03 (pdf)

Wäsche waschen mit Regenwasser darf jeder!

Wäsche waschen mit Regenwasser darf jeder, dies jedenfalls will uns der Verordnungsgeber der neuen Trinkwasserverordnung, die zum 1. Januar 2003 in Kraft tritt, zu verstehen geben. Nur kann das eigentlich niemand so richtig aus den Texten der Verordnung heraus ohne Hilfestellung, Nachfragen oder Stellungnahmen verstehen.

Seit mehr als drei Jahren beschäftigt sich die Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung e.V. (fbr) intensiv mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung, arbeitet den zuständigen Gremien zu, schreibt Stellungnahmen und führt Veranstaltungen mit Experten zum Thema Wäsche waschen mit Regenwasser durch. Die nun im Mai 2001 vorgelegte Verordnung, die auch diesen diesem Themenpunkt aufgreift ist alles andere als verständlich.
Aber die Intension ist klar, eigentlich will man das Wäsche waschen mit Regenwasser gar nicht so richtig, allen voran die Verbände der Trinkwasserlobby BGW und DVGW, die mit Ihren wiederkehrenden erschöpfenden Auskünften, Veranstaltungsreihen und Publikationen kein gutes Haar an der Regenwassernutzung lassen und am liebsten ein zweites Leistungssystem aus dem Wohnhaus verbannt hätten. Aus diesem Grund wird natürlich auch nur zu gerne verschwiegen, dass es zu der Trinkwasserverordnung noch eine amtliche Begründung gibt. Dieser Kommentar versucht Klarheit in die Verordnung zu bringen und gibt Hilfestellung, was der Gesetzgeber eigentlich gemeint hat. Insofern ist die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers in wesentlichen Punkten in dieser amtlichen Begründung wiedergegeben und dient als deren Ergänzung. In dieser Begründung findet man zu den Einzelbegründungen zu § 3 " ...dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen. Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers überlassen." Dies ist klar und verständlich. Der Verbraucher darf seine Wäsche mit Regenwasser waschen.
Wem dies noch unverständlich erscheint, sei die Aussage von der Pressestelle des Bundesministerium für Gesundheit angeführt, die besagt. "Die Verordnung regelt weder die Qualität von Dachablaufwasser (gemeint ist hier Regenwasser, Anmerkung d. Autors) noch verbietet sie ausdrücklich die private Nutzung von Dachablaufwasser beispielsweise zum Zwecke des Wäschewaschens."

Diese recht eindeutige Botschaft ist allerdings bei einigen Kommunen und Stadtwerken zum Thema Wäsche waschen mit Regenwasser noch nicht angekommen. Selbst obere Regierungsbehörden in Nordrhein-Westfalen benötigen in diesem Punkt Nachhilfe, wenn Kommunen bzw. Stadtwerke fälschlicherweise angewiesen werden z.B. in den Jahreswasser-Abrechnungen mit dem Hinweis auf die Trinkwasserverordnung zu behaupten: "Danach darf für das Waschen der Wäsche ausschließlich Trinkwasser verwendet werden ..." (z. B. Stadtwerke Gummersbach Wasserjahresabrechnung vom 29.01.02 ). Ebenso geschehen in Zuwendungsbescheiden für Regenwassernutzungsanlagen in Städten in Nordrhein- Westfalen, wo bekanntlich die Regenwassernutzung gefördert wird und in den Förderrichtlinien (Förderbereich 6 d) explizit die Waschmaschine als Anwendungsbereich für Regenwasser im häuslichen Bereich erwähnt wird. Soviel Unkenntnis hat System, muss man augenscheinlich unterstellen.

Allerdings lassen sich die Regenwassernutzer nicht so leicht unterkriegen. Zahlreiche Klagen von engagierten Regenwassernutzern gegen Kommunen und Wasserversorger werden eine gerichtliche Klärung bringen. Nichts desto trotz steigt die Anzahl der jährlich eingebauten Anlagen weiter. Im Bereich des Wohnungsneubaus entscheiden sich mehr und mehr Bauherren für diese ökologische Haustechnik. Eine steigende Nachfrage nach der Regenwassernutzung ist auch in gewerblichen und industriellen Unternehmen zu verzeichnen. Überall dort, wo Wasser minderer Qualität benötigt wird, werden neue Anwendungsbereiche für die Regenwassernutzung erschlossen. Aufgrund der z.T. recht hohen Einsparungspotentiale sind die Amortisationszeiten für die Anlagen sehr niedrig. Mit Erscheinen der neuen DIN 1989 Teil 1, die im April veröffentlicht wird, ist ein weiterer wichtiger Schritt für die Regenwassernutzung vollzogen. Damit ist der planerische und rechtliche Rahmen sowohl für die Fachwelt als auch für den Bauherren vollständig.


Trinkwasserverordnung und Regenwassernutzung aus Sicht bundesdeutscher Ministerien

Die Diskussion um die Trinkwasserverordnung und die Auslegung zum Wäsche waschen mit Regenwasser wird auch nach Bekanntgabe der Trinkwasserverordnung widersprüchlich diskutiert. Vor allem die Wasserversorger und deren Lobbyverbände verunsichern nicht nur Kommunen durch Presseinformationen und Publikationen, sondern vor allem Endkunden. Beispielsweise erhalten Verbraucher mit der Jahresabrechnung des Wasserverbrauches Mitteilungen ihres Versorgungsunternehmens, dass angeblich das Wäsche waschen mit Regenwasser gemäß der neuen Trinkwasserverordnung ab 2003 verboten sei. (Schreiben liegen der Redaktion vor). Diese Behauptung ist falsch. Weitere Beispiele dieser Kampagne seitens der Wasserversorger sind hinlänglich bekannt.

Zur Klarstellung des Verordnungstextes hat die Redaktion des fbr-wasserspiegels die zuständigen obersten Regierungsbehörden angeschrieben und um Stellungnahme und Klarstellung des Sachverhaltes gebeten. Sowohl das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft antworteten auf die Anfragen der Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung

Die Stellungnahmen der Ministerien ergaben eindeutig:
Die Trinkwasserverordnung erlaubt nach wie vor das Wäsche waschen mit Regenwasser!

In dem Schreiben vom Bundesministerium für Gesundheit heißt es in der Kernaussage: "Die Verordnung regelt weder die Qualität von Dachablaufwasser noch verbietet sie ausdrücklich die private Nutzung von Dachablaufwasser bspw. zum Zwecke des Wäschewaschens." 
Die Anfrage der Fachvereinigung beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ergab eine noch deutlichere Aussage. Das Bundesumweltministerium hat zusätzlich einen Antwortbeitrag des verordnungsgebenden Bundesgesundheitsministeriums eingeholt. Dazu heißt es zum Anwendungsbereich Wäsche waschen mit Regenwasser:
"Dagegen wird weder die Qualität von Regenwasser durch diese Verordnung geregelt, noch verbietet sie die private Nutzung von Wasser solch minderer Qualität zum Zwecke des Wäschewaschens bzw. stellt sie eine solche Nutzung unter Strafe".
Oberstes Gebot des Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ist der Verbraucherschutz und bleibt wichtigstes Kriterium: "Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, das dem Verbraucher einwandfreies Wasser zur Verfügung gestellt wird, das für die unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs ohne Bedenken verwendet werden kann".
Im weiteren führt das Ministerium aus, dass "in jedem Haushalt ein Wasseranschluss zum Waschen der Wäsche mit Trinkwasserqualität vorhanden sein muss."
Dies ist in der Regel bei über 95 Prozent der Haushalte in Deutschland sichergestellt.
Im weiteren heißt es in der Stellungnahme zur sonstigen Nutzung von Wasser im Haushalt des Ministeriums für Verbraucherschutz:" Ob daneben ein weiterer Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers überlassen. Hier orientiert sich das Ministerium eng an den Text der amtlichen Begründung zur Trinkwasserverordnung. Im Klartext: Es besteht kein Verbot für das Wäsche waschen mit Regenwasser, aber die Entscheidung und Verantwortung für die Nutzung von Regenwasser zum Wäsche waschen trägt der Verbraucher selbst.

Die Aussagen der Ministerien belegen eindeutig: Wäsche waschen mit Regenwasser darf jeder!

Gemäß der Trinkwasserverordnung sind ab dem 1. Januar 2003 einige Änderungen und Ergänzungen bei der Installation und dem Betrieb der Anlagen zu beachten. Die Änderungen sind bereits seit langem in den technischen Hinweisen und Publikationen der Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung e.V. veröffentlicht worden.

Neu hingegen ist die Anzeigepflicht der Anlagen beim zuständigen Gesundheitsamt. Bisher genügte lediglich eine Mitteilung beim Wasserversorger.


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