Regenwasser und Waschmaschine

Waschmaschinen dürfen mit Regenwasser betrieben werden. Wichtiger Erfolg für den Umweltschutz!

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.01.2011 rechtverbindlich für ganz Deutschland entschieden, dass Waschmaschinen mit Regenwasser betrieben werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 24.01.2011, Geschäftszeichen BVerwG 8 C 44.09).

Ein Bürger aus Unterfranken hatte vor dem Verwaltungsgericht Würzburg ein Urteil erkämpft (VG Würzburg, Urteil vom 27.2.2008, Geschäftszeichen W 2 K 07.910), durch das der örtliche Wasserversorger verpflichtet wurde, eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang hinsichtlich des Betriebes einer Waschmaschine zu erteilen. Gegen dieses Urteil legte der Wasserversorger Berufung ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg und entschied ebenfalls, dass die Waschmaschine mit Regenwasser betrieben werden darf, weil diesem Begehren keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen (BayVGH, Beschluss vom 2.9.2009, Geschäftszeichen 4 B 08.1586).

Der Wasserversorger wollte auch diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte daraufhin Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 24.01.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht rechtverbindlich für ganz Deutschland entschieden, dass die Trinkwasserverordnung dem Betrieb einer Waschmaschine mit Regenwasser nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 24.01.2011, Geschäftszeichen BVerwG 8 C 44.09). 

Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts lautet wie folgt: Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist. Rechtsanwalt Storr dazu: „Das ist ein vollumfänglicher Sieg für den Umweltschutz, weil somit lebenswichtige Ressourcen eingespart werden können.“